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Bauakten; Beantragung der Einsichtnahme

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Bauakten von laufenden bauaufsichtlichen Verfahren oder abgeschlossene (archivierte) Verfahrensakten können von auskunftsberechtigten Personen eingesehen werden.
Zu einer Bauakte gehören alle Schriftstücke und Zeichnungen (insbesondere die Baugenehmigung, die genehmigten Baupläne, Flächenberechnungen, Baubeschreibung, Statik etc.), die im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben auf einem Grundstück entstanden sind. Eigentümerinnen und Eigentümer oder Personen mit geeigneter Vollmacht können in der Bauregistratur Einsicht in erteilte Genehmigungen und Baupläne bestehender Gebäude nehmen. Hierzu ist die Vorlage eines entsprechenden Nachweises (z. B. aktueller Grundbuchauszug, Grundsteuerbescheid) erforderlich. Eine Vollmacht der Eigentümerin bzw. des Eigentümers darf dabei nicht älter als ein Jahr ab Erteilungsdatum sein. Eigentümer von Eigentumswohnungen müssen eine Vollmacht der Hausverwaltung oder der Eigentümergemeinschaft vorlegen. Ein Lichtbildausweis ist bei der Akteneinsicht vorzulegen.

Die Einsichtnahme in die Bauakten kann aus rechtlichen Gründen nur einem bestimmten Personenkreis gewährt werden. Hierzu gehören Eigentümer oder Personen mit einer Bevollmächtigung.

  • Personalausweis
  • Eigentumsnachweis (z. B. Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Grundsteuerbescheid)
  • Eigentumsnachweis (z. B. Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Grundsteuerbescheid)
  • ggf. Vollmacht der Hausverwaltung oder der Eigentümergemeinschaft

Auskünfte aus den Bauakten und Ablichtungen aus den Akten sind gebührenpflichtig. Die Gebühren werden nach dem bayerischen Kostengesetz erhoben und betragen für die Einsicht 10 Euro pro Anwesen.

Für Ablichtungen fallen zusätzliche Gebühren an.

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2021-07-30
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Zuständige Mitarbeiter

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