Bestattungseinrichtungen; Herstellung und Unterhaltung
Startseite » Dienstleistungen » Bestattungseinrichtungen; Herstellung und Unterhaltung
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, herzustellen und zu unterhalten.
Leichen und Aschereste Verstorbener müssen (außer bei Seebestattungen) grundsätzlich auf einem Friedhof beigesetzt werden. Es ist Aufgabe der Gemeinden, die für die Beisetzung ihrer Einwohner erforderlichen Bestattungseinrichtungen herzustellen und zu unterhalten. Die Vergabe eines Grabplatzes durch die Gemeinde setzt voraus, dass ein Grabnutzungsrecht eingeräumt wird (mehr dazu siehe „Grabplatz; Beantragung eines Nutzungsrechts“ unter „Verwandte Themen“).
Die Einzelheiten über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und die Durchführung von Bestattungen regeln die Gemeinden durch eine Satzung oder eine Verordnung.
keine Angaben
keine Angaben
keine Angaben
keine Angaben
keine Angaben
keine Angaben
- Bestattungsgesetz (BestG)
- Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestV)
- Aufgaben der Gemeinden beim Vollzug des Bestattungsgesetzes (BestBek)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern - Satzungen und Verordnungen der Gemeinde
keine Angaben
2021-08-20
keine Angaben
Zuständige Mitarbeiter
No data was found