Feuer im Freien; Beantragung einer Genehmigung
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Möchten Sie im Gemeindegebiet ein Lagerfeuer etwa zur Brauchtumspflege oder als Leucht- oder Höhenfeuer entfachen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Ganz allgemein gilt: Für die Umgebung dürfen keine Brandgefahren entstehen können. Offene Feuer sind in der Regel erlaubnisfrei, wenn folgende Entfernungen eingehalten werden:
mindestens 100 Meter von einem Wald
mindestens 100 Meter von leicht entzündbaren Stoffen
mindestens fünf Meter von Gebäuden aus brennbaren Stoffen, vom Dachvorsprung ab gemessen
mindestens fünf Meter von sonstigen brennbaren Stoffen
Bei geringeren Entfernungen von einem Wald ist eine Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde und bei geringeren Entfernungen von leicht entzündbaren Stoffen, Gebäuden aus brennbaren Stoffen und sonstigen brennbaren Stoffen eine Ausnahme der Gemeinde erforderlich.
Die Gemeinden können für ihr Gemeindegebiet im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen sowie ggf. weitergehende Gemeindeverordnungen erlassen. Insbesondere kann örtlich eine Anmeldepflicht für offene Feuer bei der Gemeinde oder der Integrierten Leitstelle geregelt sein.
Hinweis: Dieser Text wurde noch nicht fachlich freigegeben.
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Auch bei erlaubtem Feuer sollten folgende Bestimmungen beachtet werden:
- Als Brennstoff darf nur unbehandeltes Holz – keine Altöle, Altreifen oder Kunststoffe verwendet werden.
- Das Feuer ist ständig durch eine den Umständen entsprechende genügende Anzahl geeigneter Personen in ausreichender Nähe unter Aufsicht zu halten.
- Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
- Beim Verlassen müssen Feuer und Glut erloschen sein.
- Übrig gebliebenes Brennmaterial ist – wie sonstige anfallende Abfälle – wieder mitzunehmen und ordnungsgemäß zu beseitigen.
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2021-10-13
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Zuständige Mitarbeiter
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